Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Verbindlichkeit der Bedingungen

1.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen sowie ggf. unselbständige oder selbständig abgegebene Garantien erfolgen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten mit Vertragsschluss, spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn unsererseits kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt oder wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen, nur zu unseren Bedingungen zu liefern oder zu leisten.
1.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
1.4. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, § 13 BGB.

§ 2 Leistungsgegenstand

2.1. Unsere Angebote sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, E-Mail oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann, sofern unsere Urheberschaft feststeht. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur von untergeordneter Bedeutung und für die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung nur dann maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ansonsten sind diese Angaben annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte.
2.3. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben werden ständig bearbeitet. Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung. Bestimmte Eigenschaften unserer Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.
2.4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme-terminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und auch nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu fordern.
2.5. Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Modellen nicht berechtigt.
2.6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2.7. Angaben zur Auftragsabwicklung einschließlich der Schließplanerstellung werden mittels EDV erfasst, verarbeitet und gespeichert.

§ 3 Garantien

3.1. Sämtliche von uns vor Vertragsschluss auf den Gegenstand der Lieferung oder Leistung abgegebenen Garantien werden mit Vertragsschluss gegenstandslos, soweit diese nicht im Vertrag selbst ausdrücklich bestätigt worden sind.
3.2. Die Richtigkeit von uns vertraglich gewährter Garantien bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt der Lieferung.
3.3. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten sowie beim Einsatz von Nachschlüsseln Dritter erlischt die Garantie.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen / Unsicherheiteneinrede

4.1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager. Sämtliche Listen- oder Katalogpreise sind freibleibend und nur von unverbindlicher Natur. Maßgeblich ist der in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis. Die Preise verstehen sich grundsätzlich „netto“ und gelten für die Lieferung ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung (Lieferkosten). Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und die anfallenden Lieferkosten werden zusätzlich berechnet und gesondert ausgewiesen. Bei Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten berechnen wir die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise.
4.2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
4.3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Des Weiteren können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen auch aus anderen Aufträgen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4.5. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
4.6. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
4.7. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5. Zugang von E-Mails; Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Wir sind lediglich verpflichtet, eingehende E-Mails einmal werktäglich abzurufen. E-Mails, die bei uns in der Zeit von 09:00 - 17:00 Uhr eingegangen sind, gelten als um 17:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Zugang nachgewiesen. E-Mails, die bei uns außerhalb dieser Zeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag um 17:00 zugegangen, es sei denn, es wird der frühere Zugang nachgewiesen.

§ 6. Versand und Versicherung

6.1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Hierzu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den Kunden.
6.2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
6.3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.4. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

§ 7. Verpackung

Kisten und Verschläge werden nach frachtfreier Rücksendung binnen 2 Monaten in ordnungsgemäßem Zustand zum zuvor bei der Lieferung berechneten Wert gutgeschrieben. Postkartons werden berechnet, aber nicht zurückgenommen.

§ 8. Lieferung, Lieferzeit, Lieferhindernisse

8.1. Für unsere Lieferungen gilt die vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist Versand oder Abholung erfolgen. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 8.4. (höhere Gewalt) vorliegen.
8.2. Wird die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch Umstände, die durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise unmöglich, verzögert oder erschwert, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen zu verlängern.
8.3. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Käufer, die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang verlängern. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und hierüber gesondert abzurechnen. Liegen Aufträgen Sonderanfertigungen zugrunde, so muss der Käufer grundsätzlich die bestellte Menge abnehmen und Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % gegen sich gelten lassen. Rücktritt ist auf jedem Fall ausgeschlossen.
8.4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer-, Wasser-, und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbei geführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 8.4 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9. Beanstandungen, Mängelansprüche

9.1. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Ziff. 13 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahl – und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.
9.2. Die gelieferte Ware ist auf unser Verlangen auf unsere Kosten zur Prüfung zurückzusenden. Wenn die Prüfung ergibt, dass Herstellungs- oder Werkstoff-Fehler vorliegen, wird nach unserer Wahl Ersatz geleistet oder Gutschrift erteilt. Sollte Ersatzlieferung nicht möglich sein und die Erteilung einer Gutschrift verweigert werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Für Artikel, die ohne ausdrückliche Zustimmung nachbearbeitet oder verändert werden, entfällt für uns jegliche Ersatzpflicht im Zusammenhang mit diesen Bearbeitungen oder Veränderungen. Dem Besteller zumutbare Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
9.3. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung kann der Besteller zur Mängelbeseitigung zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der jeweiligen Nacherfüllungsart - Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung - ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln. Dem Besteller zumutbare Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
9.4. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises hat der Besteller nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wir eine uns vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben. Die vorbezeichneten Rechte hat der Besteller auch dann, wenn wir eine uns vom Besteller schriftlich unter Androhung der Ablehnung weiterer Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird.
9.5. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
9.6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten sowie beim Einsatz von Nachschlüsseln Dritter ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen.
9.7. Mängelansprüche können nicht auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung, fehlerhafter Kombination hierfür nicht vorgesehener Teile usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dazu verweisen wir auf die Inhalte der entsprechenden Normen.
9.8. Mängelansprüche können ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
9.9. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Mängel oder Schäden nicht.

§ 10. Warenrückgabe

Wünscht der Besteller ohne rechtlichen Grund den Rücktritt vom Vertrag und erteilen wir hierzu unsere Zustimmung, so berechnen wir dennoch Stornokosten; auch bei unserer Zustimmung bleibt uns die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn vorbehalten. Warenrückgaben haben originalverpackt und für uns fracht- und spesenfrei an den vorherigen Versandort zu erfolgen. Bei der Gutschrift von wieder verkaufsfähigen Artikeln in einwandfreier Verpackung erfolgt ein Abzug von 20%. Eine Rückgabe von Sonderanfertigungen (keine Lagerware!) ist ausgeschlossen.

§ 11. Software

Wilka - Software wird als Einmallizenz ausgeliefert; im Verhältnis zum Besteller sind wir Urheber i.S.d. §§ 69a - 69g UrhG. Sie darf nur zum eigenen Gebrauch verwendet werden.

§ 12. Haftungsbeschränkung

12.1. Für verschuldensabhängige Ansprüche auf Schadenersatz haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als die anspruchsbegründende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren.
12.2. Soweit unsere Schadenersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
12.3. Haben wir eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt oder haben von uns eingesetzte einfache Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht nicht schwerer als grob fahrlässig verletzt, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens, nicht jedoch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
12.4. Ein Schaden gilt insbesondere dann als nicht vorhersehbar, wenn der Besteller Dritten gegenüber schaden- oder aufwendungsersatzpflichtig wird und er seine Eigenhaftung nicht in AGB-rechtlich zulässiger Weise durch vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten ausgeschlossen hat.
12.5. Der Schaden in Form entgangenen Gewinns umfasst nur solchen Gewinn, den der Besteller mit unserer Lieferung gemacht hätte, nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Besteller im Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist, weil er die für das Deckungsgeschäft eingesetzte Leistung hätte anderweitig gewinnbringend verwerten können.
12.6. Werden von dritter Seite Ansprüche an den Besteller herangetragen, für die der Besteller uns in Regress nehmen könnte, hat der Besteller uns umgehend umfassend zu informieren und in die Verhandlungen über den Anspruch mit einzubeziehen sowie uns Gelegenheit zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren oder für ihn zu befriedigen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so trägt er im Regressfalle die Beweislast dafür, dass seine Leistung gegenüber dem Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht geringer ausgefallen wäre und er seiner Schadenminderungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Besteller zur Befriedigung oder Abwendung von solchen Ansprüchen Dritter vornimmt.
12.7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

§ 13. Verjährung

13.1. Die Mängelansprüche nach Ziff. 9 verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bezieht sich die Mangelhaftigkeit auf eine Lieferung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, so beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Gefahrübergang. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen worden ist, oder wenn bestimmungsgemäßer letzter Verwender der Lieferung ein Verbraucher ist.
13.2. Eine Hemmung der Verjährung der gegen uns geltend gemachten Ansprüche wird durch Verhandlungen über den Anspruch nur dann bewirkt, wenn unsere in Rede stehende Vertragspflicht unstreitig, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt" Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
14.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
14.3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
14.4. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
14.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bzgl. der veräußerten Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
14.6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
14.7. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factorer nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
14.8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
14.9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 15. Geheimhaltung

15.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenden Gegenständen und Dokumenten zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Kunden in notwendiger Weise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
15.2. Keine Geheimhaltungsverpflichtung gilt für solche Informationen, die nachweislich
- zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offen kundig waren,
- nach ihrer Übermittlung offen kundig geworden sind, ohne dass dies vom Kunden zu vertreten ist,
- nach ihrer Übermittlung dem Kunden von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht wurden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung endet zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden.
15.3. Auf unsere Anforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
15.4. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.5. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 16. Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens; Zahlungseinstellung

16.1. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf berechtigten Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
16.2. Die Regelungen gem. § 16.1. gelten auch, wenn wir Schecks oder Wechsel zahlungshalber angenommen haben und der Bezogene oder Aussteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt oder aber seine Zahlungen einstellt.

§ 17. Muster und Fertigungsmittel

17.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
17.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
17.3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
17.4. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer keinen Anspruch auf diese, sie bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Käufer aufzubewahren. Wird nach Ablauf dieser Frist vom Käufer mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf können wir über die Werkzeuge frei verfügen. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten wie folgt vor: vor Freigabe der Muster die anfallenden Kosten für den Erstwerkzeugsatz, nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die anfallenden Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtung und Lehren. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieses Zeitraums verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen dabei zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht. Der Käufer kann jedoch die Werkzeuge durch Zahlung der Vollkosten erwerben.

§ 18. Sonstiges

18.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge oder den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.
18.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
18.3. Gerichtsstand ist Düsseldorf, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
18.4. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksamen Bestimmungen durch wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
18.5. Die Firma erklärt sich nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).